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Durchsetzbarkeit einer Sicherstellungspflicht im Stillhalteabkommen (BGE 136 III 528)
Journal
dRSK – Der digitale Rechtsprechungs-Kommentar
Number
1. Dezember 2010
Abstract
Wer sich verpflichtet, eine Schuld sicherzustellen, damit der Gläubiger mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen zuwartet, kann später nicht vorbringen, der Gläubiger verletze dieses Stillhalteabkommen, wenn er die Betreibung auf Sicherstellung einleitet (E. 2). Vielmehr ist eine solche Sicherheitsleistung vorab zu erbringen und bleibt so lange geschuldet, bis die ihr zugrunde liegende Auseinandersetzung rechtskräftig entschieden ist. Im folgenden Aberkennungsprozess ist daher nur zu prüfen, ob die sicherzustellende Schuld offensichtlich nicht besteht. Eine weitergehende Prüfung der Hauptschuld ist nicht zulässig bzw. auf den Hauptprozess zu verweisen. Ansonsten bliebe der Gläubiger an das Stillhalteabkommen gebunden, während der Schuldner bis zum Ende des Hauptprozesses mit der (alsdann wertlosen) Sicherstel-lung warten könnte (E. 3).