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Der Beitrag geht der Frage nach, warum der Zwölfte Zivilsenat in seinem jüngsten Beschluss vom 6.7.2016 unerwartet hohe Anforderungen an die Konkretisierung einer Patientenverfügung stellt, um eine Behandlung abzubrechen. Dazu werden die Anforderungen an den Patientenwillen anhand der verschiedenen Optionen des § 1901a BGB in Relation zum strafrechtlichen Lebensschutz Einwilligungsfähiger gesetzt. Es zeigt sich, dass die betreuungsrechtlichen Regelungen den Interpretationen und Mutmaßungen Dritter zu viel Raum lassen, um dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Leben zu genügen. Für ansprechbare Patienten wie im jüngsten Beschluss des BGH bedarf es deshalb eines besseren Schutzes. Im Fall irreversibel bewusstloser Patienten wie im Fall Putz gibt es dagegen gute Gründe, grundsätzlich auf eine Weiterbehandlung zu verzichten.