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Zum Begriff der psychischen Störung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
JournalArticle (Originalarbeit in einer wissenschaftlichen Zeitschrift)
Zum Begriff der psychischen Störung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – Zugleich eine Besprechung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerich vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11
Journal
Betrifft Justiz
Volume
27
Number
108
Pages / Article-Number
202-208
Abstract
Das Vorliegen einer „psychischen Störung“ nach dem Anfang des Jahres eingeführten Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) ist alles andere als einfach zu bestimmen, wie ein Beschluss des BVerfG vom 15. September 2011 zeigt (BVerfG Beschl. vom 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11). Dies hängt weniger mit den Beurteilungsspielräumen bei medizinisch-diagnostischen Feststellungen zusammen, als vielmehr damit, dass sich das neue Gesetz nicht einfügt in das bestehende System des Umgangs mit Straftätern. Reibungspunkte weist es vor allem mit den §§ 20, 21 StGB auf. Aber auch der Umstand, dass die Sicherungsverwahrung, an deren (ehemalige) Insassen sich das neue Gesetz vornehmlich richtet, bei Vorliegen einer psychischen Störung gar nicht hätte vollzogen werden dürfen, ruft Irritation hervor. An der Differenzierung zwischen psychisch gestörten Maßregelpatienten einerseits und den hochgefährlichen, aber zurechnungsfähigen Straftätern und Insassen der Sicherungsverwahrung andererseits möchte das BVerfG bislang jedoch nicht rütteln. Es proklamiert daher einen „dritten Weg“ im Umgang mit Intensivstraftätern. Diesen wollen wiederum einige Sachverständige nicht beschreiten, weil ihnen die erforderliche Abgrenzung zu den anderen beiden Wegen fehlt. Der Beitrag wird der Frage nachgehen, ob der vom BVerfG empfohlene dritte Weg gangbar ist oder nicht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob Täter, die schwerste Sexual- oder Gewaltstraftaten begehen und als hochgradig gefährlich eingestuft werden, gleichwohl zurechnungsfähig sein können. Daneben widmet er sich auch der Frage, was sich künftig im Umgang mit diesen und anderen Tätern verändern muss.