Data Entry: Please note that the research database will be replaced by UNIverse by the end of October 2023. Please enter your data into the system https://universe-intern.unibas.ch. Thanks

Login for users with Unibas email account...

Login for registered users without Unibas email account...

 
Zur Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen
JournalArticle (Originalarbeit in einer wissenschaftlichen Zeitschrift)
 
ID 3184832
Author(s) Grischa, Merkel
Author(s) at UniBasel Merkel, Grischa
Year 2008
Title Zur Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen
Journal Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Volume 119
Number 2
Pages / Article-Number 214-249
Abstract In der Literatur gilt die Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen weiterhin als nicht abschließend geklärt. Obwohl sich nur Wenige dezidiert schon gegen die Handlungsqualität von Automatismen aussprechen, scheint der Mehrheit jedenfalls bewusst, dass die Bejahung des Handlungsmerkmals in den entsprechenden Fällen eine gewisse Dissonanz mit den überkommenen Handlungslehren des Strafrechts erzeugt. Dabei ist die Schwierigkeit einer Zuordnung der automatisierten Verhaltensweisen offenbar eine zweifache: Einerseits können sie sich, wie die Reflexe, die gemeinhin als sog. Nichthandlungen angesehen werden, in einer motorisch einfachen Reizantwort erschöpfen; sie können aber auch als komplexe Reaktionen auf unspezifische situative Ereignisse erfolgen, so dass ganz unterschiedliche Bewegungsabläufe möglich sind. Daher sind sie äußerlich von den für das Selbstbild des Menschen typischen „Wahlentscheidungen“ schwer abzugrenzen. Auf der anderen Seite widersetzen sie sich einer Einordnung in den Handlungsbegriff, da diese Bewegungen zwar im Wachzustand, aber, jedenfalls in den strafrechtlich relevanten Fällen, zumeist als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhersehbares Ereignis derart spontan erfolgen, dass der jeweiligen Person keine Zeit zu einer überlegten Handlung bleibt und sie „einfach nur reagiert“. Dies sei, so wird gesagt, darauf zurückzuführen, dass ein vormals erlernter Vorgang nunmehr lediglich auf einen Reiz hin „abgerufen“ wird. Die mehrheitlich vertretenen Handlungsbegriffe setzen dagegen eine bewusst kontrollierte Steuerung bei strafrechtlich relevanten Bewegungen voraus. Eben dieses Merkmal scheint den automatisierten Verhaltensweisen aber gerade zu fehlen – daher deren Bezeichnung als „automatisiert“. Auch nach der Rechtsprechung soll eine Handlung jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der „natürliche Wille“, die „Beherrschbarkeit durch den Willen“, die „Willensbetätigung“, der „Willensakt“ oder „Willensentschluß“ nicht festgestellt werden kann; gleichwohl bejaht sie heute ebenfalls die Strafwürdigkeit automatisierter Verhaltensweisen. Im Folgenden soll der Versuch unternommen werden, die bisher geläufigen Erwägungen zu den automatisierten Verhaltensweisen anhand vergleichender Fallbeispiele aus dem Straßenverkehr um einige neue Überlegungen zu erweitern und fortzuführen. Deren Ziel ist es, die Grundgedanken für einen dogmatisch befriedigenden Lösungsvorschlag zum strafrechtlichen Umgang mit Automatismen zu skizzieren.
Publisher De Gruyter
ISSN/ISBN 0084-5310 ; 1612-703X
edoc-URL http://edoc.unibas.ch/51558/
Full Text on edoc No
Digital Object Identifier DOI 10.1515/ZSTW.2007.010
 
   

MCSS v5.8 PRO. 0.365 sec, queries - 0.000 sec ©Universität Basel  |  Impressum   |    
28/04/2024