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Der Beitrag zeichnet nach, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seiner Entscheidung vom 04.05.2011 der Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an der Sicherungsverwahrung (SV) in ihren wesentlichen Zügen folgt, indem es im Geiste der europäischen Richter neue Voraussetzungen für den Vollzug der SV aufstellt und deren rückwirkende Verlängerung für verfassungswidrig erklärt. Dies soll auch für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gelten, sofern sie nicht wegen einer psychischen Störung des Täters weiterhin zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich erscheint. In diesem Kontext verweist das Gericht auf das Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG), ohne jedoch dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Zurückhaltung zeigen die Karlsruher Richter auch bei der Überprüfung der im Jahre 2002 in Kraft getretenen vorbehaltenen SV. Dadurch wird die Rechtssicherheit, wie der Beitrag zeigt, auch weiterhin belastet, denn beide Regelungen dürften mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Auslegung durch den EGMR nicht vereinbar sein.