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Quo vadis, Hangtäter? – Sicherungsverwahrung im Wandel
ConferencePaper (Artikel, die in Tagungsbänden erschienen sind)
 
ID 2790956
Author(s) Merkel, Grischa
Author(s) at UniBasel Merkel, Grischa
Year 2015
Title Quo vadis, Hangtäter? – Sicherungsverwahrung im Wandel
Book title (Conference Proceedings) Grundlagen und Grenzen des Strafens. 3. Symposium Junger Strafrechtlerinnen und Strafrechtler
Volume 1
Place of Conference Frankfurt am Main
Year of Conference 2013
Publisher Nomos
Place of Publication Baden-Baden
Pages 157-174
ISSN/ISBN 978-3-8487-0148-3
Keywords Sicherungsverwahrung, Gewohnheitsverbrecher, Hangtäter, Zweispurigkeit, EGMR
Abstract Strafvollzug einerseits, Maßregelvollzug andererseits – diese sog. Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts hat es 80 Jahre lang ermöglicht, „gefährliche Hangtäter“ strafgleich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Nach scharfer Kritik durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und einer nicht minder deutlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung findet diese Verwahrpraxis nun ihr Ende. Dass Straftäter mit einer Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts künftig vom ersten Tag ihrer Strafhaft an intensiv therapeutisch begleitet werden müssen, wirft allerdings Fragen auf; handelt es sich doch um schuldfähige Täter, die ihre Strafe verbüßen, und nicht um solche, die der forensischen Psychiatrie zu überantworten sind. Die Vermutung drängt sich deshalb auf, dass bei Sicherungsverwahrten mit zweierlei Maß gemessen werden könnte: Mit Blick auf die bereits begangenen Taten gelten sie als selbstbestimmt; ihr Verhalten künftig zu verändern, soll ihnen ohne fremde Hilfe gleichwohl nicht möglich sein. Dieses Problem kristallisiert sich erst in jüngster Zeit heraus, denn als die Sicherungsverwahrung im Jahr 1933 eingeführt wurde, diente sie noch ganz überwiegend der Verwahrung von Dieben und Betrügern, die als „unverbesserlich“ galten. Seit Mitte der 1990er Jahre sind jedoch Sexual- und Gewalttäter in den Fokus des öffentlichen (Sicherheits-)Interesses gerückt, von denen ein kleiner Teil als so gefährlich gilt, dass eine Entlassung ohne erfolgreiche Therapie als zu großes Risiko angesehen wird. Der Beitrag geht deshalb der Frage nach, wie plausibel die Idee vom schuldfähigen Hangtäter und damit auch vom zweispurigen Strafrecht in Anbetracht dieser Veränderungen noch ist.
edoc-URL http://edoc.unibas.ch/50688/
Full Text on edoc No
Digital Object Identifier DOI 10.5771/9783845245928-157
 
   

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06/05/2024