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Strafrechtliche Verantwortung und Garantenpflichtdogmatik (Art. 11 StGB n.F.)
Project funded by own resources |
Project title |
Strafrechtliche Verantwortung und Garantenpflichtdogmatik (Art. 11 StGB n.F.) |
Principal Investigator(s) |
Maihold, Harald
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Organisation / Research unit |
Departement Rechtswissenschaften / Ordinariat Strafrecht und Rechtsphilosophie (Seelmann) |
Project start |
01.01.2004 |
Probable end |
31.12.2013 |
Status |
Completed |
Abstract |
In dem Projekt geht es um die noch ungeklärte Frage, unter welchen Bedingungen jemand für blo-sses Untätigbleiben bestraft werden kann, er "Garant" für den Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolges ist. Das Projekt versucht, sich dieser Frage vom strafrechtlichen Verantwortungsbegriff her zu nähern. Obwohl im neuen Artikel 11 des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Revision von 2002 die unechte Unterlassensstrafbarkeit ausdrücklich geregelt und dabei auch Garantenpflichten, die den Pflichtigen wie einen aktiven Täter für einen strafrechtlich relevanten Erfolg einstehen lassen, ge-nannt werden, ist die Begründung solcher Pflichten in der Strafrechtsdogmatik keinesfalls befriedi-gend geklärt. Die bisher herrschende Meinung gründet solche Garantenpflichten etwa auf Gesetz oder Vertrag, ist sich aber zugleich einig darüber, dass eine gesetzliche oder vertragliche Normie-rung weder hinreichend noch notwendig für die Entstehung einer Garantenpflicht ist. Auch die seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts ins Feld geführte Einteilung in Obhuts- und Sicherungs-pflichten lässt auf den zweiten Blick die Frage nach den Entstehungsgründen offen. Insbesondere die "sozialen Solidaritätspflichten" - die Pflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern, der Ehegat-ten untereinander oder Pflichten gegenüber dem Staat oder anderen Kollektiven - bedürfen als Ga-rantenpflichten noch der präzisen dogmatischen Begründung. Das Projekt will sich insbesondere der Frage widmen, ob für eine Begründung dieser Pflichten auf eine Zukunfts- oder Zielverantwort-lichkeit des Pflichtigen, also letztlich auf das Solidaritätsprinzip zurückgegriffen werden muss, oder ob sich auch unter Beschränkung auf das Prinzip individueller Unrechtsverantwortung, das unser Strafrecht bis heute prägt, tragfähige Ergebnisse erzielen lassen. |
Financed by |
University funds
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11/12/2023
Research Database / FORSCHUNGSDATENBANK
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