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[Besprechung von] Bundesgericht, I. Zivilabteilung, 27.7.1999, i.S. Association Maison du Bout-du-Monde c. Stadt Genf, BGE 125 III, 363ff., Berufung : Gebrauchsleihen, die nicht einem spezifisch zeitgebundenen Zweck dienen, sind unter Art. 310 OR und nicht unter Art. 309 OR zu subsumieren : Art 309 OR ist auf nicht durch Zeitangabe ausdrücklich befristete Gebrauchsleihen nur dann anwendbar, wenn es um einen bestimmten, zeitlich von vorneherein kalkulierbaren Gebrauchszweck geht